Marken- und Kennzeichenrecht


Eine Marke dient in erster Linie dazu, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dem Markeninhaber wird für die betreffenden Waren und Dienstleistungen ein Monopolrecht gewährt, d.h., er kann andere von der Benutzung seiner Marke ausschließen oder eine Lizenz zur Nutzung gewähren. Eine Marke stellt für ihren Inhaber ein wichtiges Marketinginstrument dar und bietet die Möglichkeit, dem eigenen Unternehmen ein bestimmtes und unverwechselbares Image zu verleihen und damit unmittelbar zur Steigerung des Unternehmenswerts beizutragen. Um vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) keine Zurückweisung der Markenanmeldung aufgrund absoluter Schutzhindernisse riskieren, empfiehlt es sich bereits im Vorfeld, die Marke im Hinblick auf ihre Unterscheidungskraft oder eines etwaigen Freihaltedürfnisses rechtlich überprüfen zu lassen. Hierbei berate ich Sie gerne.
Meine Leistungen umfassen im Einzelnen:

Geschmacksmusterrecht (Designrecht)


Das Geschmacksmuster schützt die ästhetische Ausgestaltung eines Musters oder Modells, technische Details werden hiervon nicht erfasst. Allerdings können ein Geschmacksmusterschutz und technische Schutzrechte nebeneinander bestehen, sodass einerseits das Design und andererseits die technische Lösung, die der Funktionalität eines Gegenstandes zu Grunde liegt, geschützt werden. Bei einem Geschmacksmusterrecht handelt es sich um ein ungeprüftes Schutzrecht, d.h., eine Prüfung, ob die für einen Geschmacksmusterschutz erforderliche Neuheit und Eigenart des Musters vorliegen, findet nicht von Amts wegen statt. Seit dem 06.03.2002 besteht die Möglichkeit, Geschmacksmusterschutz nicht durch Anmeldung, sondern durch Offenbarung zu erwerben, es handelt sich hierbei um das so genannte nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Voraussetzung für einen Schutz ist hiernach, dass das Muster innerhalb der Europäischen Gemeinschaft der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Dies kann z.B. durch die Präsentation auf einer Messe geschehen. Meine Leistungen im Einzelnen:

Patent- und Gebrauchsmusterrecht


Als technische Schutzrechte schützen Patente wie auch Gebrauchsmuster Erzeugnisse und Verfahren, denen eine technische Erfindung zu Grunde liegt. Das Gebrauchsmuster wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch häufig als das "kleine Patent" bezeichnet. Unterschiede zwischen den beiden Schutzrechten bestehen unter anderem darin, dass es sich bei einem Gebrauchsmuster um ein ungeprüftes Schutzrecht handelt, d.h., eine Prüfung findet nur hinsichtlich der formellen Eintragungsvoraussetzungen statt, nicht jedoch hinsichtlich Neuheit, erfinderischem Schritt und gewerblicher Anwendbarkeit. Damit ist in zeitlicher Hinsicht ein Gebrauchsmusterschutz wesentlich schneller zu erlangen als ein Patent, dessen Erteilung erst nach einem jahrelangem Prüfungsverfahren erfolgt. Zumindest in patentrechtlichen Angelegenheiten ist die Hinzuziehung eines Patentanwaltes stets erforderlich; hierbei arbeite ich mit einer renommierten Patentanwaltskanzlei in München zusammen. Meine Leistungen im Einzelnen:

Wettbewerbsrecht


An die Lauterkeit des Wettbewerbs werden hohe Anforderungen gestellt: Einerseits gilt es, das eigene wettbewerbliche Verhalten hiernach auszurichten, andererseits bietet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch Instrumentarien, sich gegen unzulässiges bzw. allzu aggressives Verhalten anderer Wettbewerber zur Wehr zu setzen. Werden die Regeln des lauteren Wettbewerbs nicht eingehalten, drohen kostspielige, oftmals im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgetragene Streitigkeiten. Es empfiehlt sich daher, Werbekampagnen oder Werbemaßnahmen bereits im Vorfeld juristisch überprüfen zu lassen. Zu folgenden wettbewerbsrechtlichen Themen berate bzw. werde ich tätig:

Heilmittelwerberecht


Das Heilmittelwerberecht gehört zu den Nebengebieten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und erfasst sowohl Arzneimittel und Medizinprodukte wie auch "andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände", soweit sich deren Werbung auf Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bezieht, sowie "operative plastisch-chirurgische Eingriffe", soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Zu den einzelnen Werbebeschränkungen und -verboten des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) gehören unter anderem das Irreführungsverbot sowie das Verbot der Täuschung über die Qualität von Heilmitteln. Das HWG enthält aber nicht nur Verbote, sondern auch Gebote wie etwa Pflichtangaben bei der Arzneimittelwerbung. Meine Leistungen hierzu im Einzelnen:

Kosmetikrecht


Ebenso wie das Heilmittelwerberecht gehört auch das Kosmetikwerberecht zu den Nebengebieten des UWG. Es ist dort geregelt, wo man es wohl eigentlich nicht vermutet und zwar im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Zweck des LFGB ist es unter anderem, vor Täuschung beim Verkehr mit kosmetischen Mitteln zu schützen. Die Vorschriften im LFGB werden ergänzt durch die Kosmetik-Verordnung (KosmetikV), welche insbesondere die Kennzeichnung kosmetischer Mittel regelt. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung, wie beispielsweise der Angabe der Chargennummer, so liegt ohne weiteres ein wettbewerbswidriges Verhalten des Inverkehrbringers vor. Als ein Beispiel nicht irreführender und damit wettbewerbsrechtlich konformer Werbung wird nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die Bezeichnung "Clinique" für ein eindeutig als kosmetisches Mittel aufgemachtes Erzeugnis angesehen; als verwirrend und potentiell irreführend wird nach der deutschen Instanzrechtsprechung jedoch der Zusatz "dermatologisch getestet" eingestuft. Hieraus wird ersichtlich, dass die Beurteilung, ob eine Werbeaussage zulässig ist, schwierig und für einen Laien zum Teil auch nur schwer nachvollziehbar ist. Da irreführende Angaben jedoch ganze Werbekampagnen zu Fall bringen können, empfiehlt es sich in jedem Fall, hierzu im Vorfeld juristischen Rat einzuholen. Meine Leistungen auf diesem Gebiet sind Folgende:

Lebensmittelrecht


Im Lebensmittelrecht ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) von erheblicher praktischer Bedeutung, da sich hier regelmäßig die Frage stellt, ob ein Lebensmittel und insbesondere seine Aufmachung gegen bestehendes Lebensmittelrecht verstößt, sodass dieser Verstoß als ein unlauteres Verhalten iSd § 1 UWG eingestuft werden kann. Fragen der irreführenden Kennzeichnung und Aufmachung werden hier also regelmäßig relevant. Maßgeblich für die Beurteilung ist grundsätzlich zunächst die Abgrenzung zwischen Lebensmittel und Arzneimittel. Da die für Arzneimittel einschlägigen Rechtsvorschriften hinsichtlich Pflichtangaben und Werbeaussagen erheblich höhere Anforderungen stellen als die für Lebensmittel geltenden Regelungen und zudem das Arzneimittelzulassungsverfahren teuer und extrem zeitaufwändig ist, fühlen sich manche Hersteller dazu verleitet, ein Produkt nicht als Arzneimittel, sondern als Lebensmittel, wie etwa Nahrungsergänzungsmittel, zu deklarieren. Sollte sich herausstellen, dass es sich in Wirklichkeit jedoch um ein Arzneimittel handelt, kann dies weit reichende Konsequenzen für den Hersteller haben. Die Beurteilung, ob ein Produkt der einen oder anderen Kategorie zu zuordnen ist, kann extrem schwierig und komplex sein. Hierbei unterstütze ich Sie gerne. Meine Leistungen im Einzelnen:

Urheberrecht


Auf dem Gebiet des Urheberrechts berate ich Unternehmen und Kulturschaffende. Die weltweite Vernetzung von Kommunikationsmitteln und die zahlreichen digitalen Vervielfältigungstechniken in der heutigen Zeit bieten vielfältige Möglichkeiten für Urheberrechtsverletzungen. Gleichzeitig wird der Schutz des Urhebers durch eben jene technologischen Innovationen immer schwieriger. Deshalb sollte sich der Urheber eines Werkes durch entsprechende vertragliche Regelungen vor solchen Rechtsverletzungen schützen. Derjenige, welcher die Werke anderer ( seien es solche der Musik, Filme, Fotos, Grafiken oder Texte ) für nicht ausschließliche private Zwecke nutzen möchte, ist im Zweifel immer verpflichtet, sich die entsprechenden Nutzungs- und Verwertungsrechte zuvor beim Urheber einzuholen. Andernfalls macht er sich möglicherweise schadensersatzpflichtig oder sogar strafbar. Meine Leistungen im Einzelnen:

Internetrecht


Der Begriff des Internetrechts umschreibt das Aufeinandertreffen vieler Rechtsgebiete im Medium Internet. So müssen bei der Herstellung einer Homepage die Urheberrechte anderer, Namens,- und Markenrechte, das Wettbewerbsrecht etc. beachtet werden. Nach wie vor bietet das Internet Raum für zahllose Rechtsstreitigkeiten wie z.B. Domainstreitigkeiten oder die Frage, ob die eingesetzten Grafiken und Fotos Urheberrechte verletzen. Es empfiehlt sich daher, die Internetpräsenz schon im Vorfeld von einem Rechtsanwalt juristisch prüfen zu lassen. Meine Leistungen hierzu im Einzelnen:

Presserecht


Prominente wie auch Nicht-Prominente können Opfer einer falschen Berichterstattung oder der unbefugten Veröffentlichung privater Fotos sein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild gewähren dem Einzelnen das Recht, die Verbreitung wahrer oder unwahrer Tatsachen oder die Veröffentlichung von Privat-Fotos ohne sein Einverständnis zu verbieten. Darstellungen entstellender oder verfälschender Art, welche die Persönlichkeitsentfaltung erheblich beeinträchtigen, lösen u.a. Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf und Schadensersatz aus. Folgende Leistungen erbringe ich auf diesem Gebiet:

Allgemeines Zivilrecht


Innerhalb des Allgemeinen Zivilrechts bin ich insbesondere auf folgenden Gebieten tätig: